Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur,
wenn wir schriftlich zugestimmt haben.

Wir handeln stets im Interesse unserer Kunden und machen daher im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung folgende Bestimmungen zum Vertragsinhalt.

(1) Diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages mit einem durch Premiumstone vertretenen Natursteinhersteller (im Folgenden als Premiumstone-Vertragslieferant bezeichnet).
(2) Abweichende Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Von diesem Schriftformerfordernis kann wiederum nur schriftlich abgewichen werden.

(1) Angebote von Premiumstone erfolgen auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Kalkulationsunterlagen (Skizzen, Zeichnungen, Maßangaben etc.). Die Angebote von Premiumstone sind freibleibend und unverbindlich. Soweit durch Auftragsänderung seitens des Kundens eine Kostenänderung entsteht, passt Premiumstone sein Angebot entsprechend an.
(2) Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen oder ausdrücklichen Auftragsbestätigung bzw. Annahmeerklärung des Premiumstone-Vertragslieferanten zustande.

(1) Die angegebenen Preise verstehen sich ohne Verpackung, auf Abholfahrzeuge verladen, ab Werk des jeweiligen Premiumstone-Vertragslieferanten und zuzüglich der auf dem Angebot bzw. der Rechnung ausgewiesenen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wird. Verpackung (Kisten, Paletten usw.) wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
(2) Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der tatsächlichen Lieferung mehr als vier Monate, behält sich Premiumstone vor, den Preis für den Auftrag um maximal 5% des Angebots aus Gründen zu erhöhen, die der Premiumstone-Vertragslieferant nicht zu vertreten hat (z.B. Materialpreise, Hilfsstoffe, Lohn-, Transportkosten, Umsatzsteuer, Zölle, etc.).

(1) Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Der Premiumstone-Vertragslieferant haftet ab Gefahrübergang nicht mehr für Bruch, Diebstahl etc. Der Gefahrübergang tritt bereits mit Übergabe der Ware an den Transporteur ein. Dies gilt auch bei Auslieferung mit Werkfahrzeugen des Premiumstone-Vertragslieferanten.
(2) Der jeweilige Premiumstone-Vertragslieferant behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer – mindestens 2 Wochen – ist. Wesentliche Erschwerung und Unmöglichkeit liegen vor, wenn die Leistung durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferanten) verursacht worden ist und der Premiumstone-Vertragslieferant dies nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen entfällt auch die Haftung des Premiumstone-Vertragslieferanten für die Unmöglichkeit der Lieferung und für Lieferverzögerungen.
Ist der Kunde Verbraucher, so informiert Premiumstone ihn unverzüglich über die Problematik und erstattet ihm bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurück.
(3) Mitteilungen über Gewichte und Frachtangaben sind für Premiumstone unverbindlich.
(4) Bei vereinbarter Lieferung zur Baustelle des Kunden ist Voraussetzung, dass befahrbare An- und Ausfuhrwege vorhanden sind. Ist die Vertragsware ausnahmsweise einschließlich Versetzens oder Verlegens zu liefern, muss vom Kunden für entsprechenden Lagerplatz unmittelbar an der Arbeitsstelle gesorgt werden. Entstehen durch nicht befahrbare Wege oder zu weit von der Arbeitsstelle liegende Lagerplätze Kosten, gehen diese zu Lasten des Kunden.
(5) Die angegebenen Lieferzeiten werden nach Möglichkeit pünktlich eingehalten. Sie sind jedoch nur als zeitliches Richtmaß zu verstehen und für Premiumstone unverbindlich. Umstände, die Premiumstone nicht zu vertreten hat, berechtigen diesen, die Lieferfrist um den Zeitraum der Behinderung, längstens jedoch um 2 Monate zu verlängern.

(1) Handmuster von Natursteinen können nur das allgemeine Aussehen der Steine anzeigen und niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteins in sich vereinigen. Sie sind daher bezüglich des genauen Erscheinungsbildes des gelieferten Produkts unverbindlich. Die bei Natursteinen auftretenden Abweichungen und Naturspiele, Farbunterschiede, Aderungen, Poren, Einsprengungen, Quarzadern usw. stellen keine Fehler der Natursteine dar und berechtigen nicht zu Beanstandungen.
(2) Kleine Handmuster stehen jederzeit kostenlos zur Verfügung. Originalmusterplatten werden berechnet; bei Auftragserteilung wird der Betrag jedoch zurückvergütet.

Verlegepläne werden bei Auftragserteilung auf Wunsch nach eingesandten Grundrisszeichnungen zum Selbstkostenpreis erstellt. Durch den Kunden unterlassene Korrekturen entbinden den Premiumstone-Vertragslieferanten von der Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Bestellungen nach Plänen und Skizzen müssen gleichfalls die genaue Stückzahl und Größe der gewünschten Platten enthalten, da der Premiumstone-Vertragslieferant ohne diese keine Haftung für deren Richtigkeit übernehmen kann.

(1) Zahlungen haben, insofern nichts anderes vereinbart ist, im Vorhinein ohne Abzug bei Premiumstone einzugehen.
(2) Zahlungen können nur in den Geschäftsräumen von Premiumstone oder durch Überweisung auf ein von Premiumstone angegebenes Bankkonto erfolgen. Technisches Personal, Fahrer und Servicemitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt.
(3) Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt erfüllungshalber unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeiten sowie gegen Übernahme sämtlicher, im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Kunden. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
(4) Im Falle des Verzuges des Kunden werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen gemäß § 1000 ABGB berechnet.
(5) Zur Aufrechnung mit einer Forderung ist der Kunde nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(1) Jura-Marmor ist aufgrund seiner hygroskopischen Eigenschaft als Bodenbelag nur bedingt frostbeständig. Der jeweilige Premiumstone-Vertragslieferant kann daher bei Platten, die im Freien verlegt werden, keine Garantie für Frostsicherheit übernehmen. Auch Rohblöcke aus Jura-Marmor und frisch gebrochene Blöcke in Muschelkalk und Mainsandstein sind frostempfindlich und deshalb vor Kälteeinwirkung zu schützen. Für Frostschäden, die auf dem Transport oder auf dem Lagerplatz des Kunden auftreten, übernimmt der Premiumstone-Vertragslieferant keine Haftung.
(2) Bei unsachgemäßem Verlegen von Natursteinplatten, besonders Sandsteinplatten, können Verfärbungen auftreten (sogenannte Ausblühungen). Ausblühungen sind chemische Vorgänge und werden durch auskristallisierende Salze, die durch die Wasserdampfdiffusion aus dem Untergrund an die Steinoberfläche gelangen, hervorgerufen. Die häufigsten Ursachen für Ausblühungen sind eine fehlende Feuchtigkeitssperre gegen Erdfeuchte, nicht vollständig abgebundener Untergrund, Zement oder Grubensand. Ausblühungen sind niemals im Stein selbst oder in der Steinqualität begründet und stellen daher keinen Mangel der Steinqualität dar.

(1) Der jeweilige Premiumstone-Vertragslieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Verwendung sowie Weiterverwendung beschädigter Ware. Die Gewährleistung erlischt, soweit Reparaturen oder Änderungen an den Produkten von Dritten vorgenommen oder wenn Montageanweisungen nicht befolgt werden.
(2) Die Verjährung der Gewährleistungsrechte beträgt für Unternehmer ein Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme der Ware.
(3) Die sich aus der Gewährleistung ergebenden Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe des jeweiligen Premiumstone-Vertragslieferanten oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt. Die Haftung des Premiumstone-Vertragslieferanten nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Die Haftung des jeweiligen Premiumstone-Vertragslieferanten auf Schadensersatz ist in jedem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, Premiumstone offensichtliche Mängel der Ware oder Montageleistung unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Ablieferung der Ware bzw. Erbringung der Montageleistung schriftlich mitzuteilen. Zeigt der Kunde innerhalb dieses Zeitraums keinen Mangel an, so gilt die Ware bzw. Montageleistung als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt.
(5) Vertragsstrafen wegen Lieferung nach dem angekündigten Termin akzeptiert Premiumstone nicht.
(6) Bei buntem Marmor sind sachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen und losen Adern oder Stichen und deren Wiederzusammensetzen, ferner die Verstärkung durch unterlegte, solide Platten (Verdoppelungen) sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln und/oder Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Marmorsorte nicht nur unvermeidliches, sondern auch wesentliches Erfordernis der Bearbeitung.

Der jeweilige Premiumstone-Vertragslieferant haftet nicht für Schäden, die seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung des jeweiligen Premiumstone-Vertragslieferanten auf Schadensersatz ist auch hier in jedem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(1) Premiumstone behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung aus diesem Vertrag vor. Er ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich nicht vertragsgemäß verhalten hat. Dies gilt nur, wenn Premiumstone vorher den Rücktritt erklärt hat.
(2) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung und zum Einbau der gelieferten und sich noch im Eigentum von Premiumstone befindlichen Gegenstände im normalen Geschäftsverkehr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung berechtigt.
(3) Im Falle der Verarbeitung von gelieferten Gegenständen gilt der jeweilige Premiumstone als Hersteller und erwirbt unmittelbar das Eigentum an der neu geschaffenen Sache. Wenn der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware, erlangt der Premiumstone Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein Eigentumserwerb von Premiumstone eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder anteiliges Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Premiumstone. Wird die Vorbehaltsware in fremdes Eigentum eingebaut oder damit verbunden und ist die fremde Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde Premiumstone ebenfalls anteilig nach dem Wert der Vorbehaltsware zum Gesamtgut Miteigentum an der einheitlichen Sache.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Er hat Premiumstone bis zum Eigentumsübergang unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Kunde weist Dritte auf das Eigentum von Premiumstone hin.
(5) Ist der Kunde Unternehmer, behält sich der Premiumstone das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Forderungen vor. Der Kunde tritt dem Premiumstone im Gegenzug dazu bereits im Voraus alle künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung der verarbeiteten oder unverarbeiteten Gegenstände ab.
(6) Der unternehmerische Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung widerruflich ermächtigt. Hiervon bleibt das Recht von Premiumstone zur Einziehung unberührt. Premiumstone wird von diesem Recht aber keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf wegen Zahlungsverzugs des Kunden oder wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse.
(7) Premiumstone wird die Vorbehaltsware sowie die an ihrer Stelle tretenden Sachen und Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

Der Premiumstone-Vertragslieferant liefert Ware; Werkleistungen werden nur im Einzelfall aufgrund besonderer Vereinbarung erbracht. Bei Verträgen, die eine Werkleistung zum Inhalt haben (z.B. Montage, Steinplatten verlegen), gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:
(1) Bei Treppenanlagen und besonders bei gewendelten Treppen richtet sich der Premiumstone-Vertragslieferant soweit wie möglich nach den rohen Betonformen. Ergeben sich hieraus ungünstige Laufverhältnisse, kann er hierfür nicht haftbar gemacht werden.
(2) Notwendige Abstemmarbeiten werden in Regiearbeit ausgeführt und gesondert berechnet.
(3) Bei Lieferung einschließlich Verlegung und Versetzung muss vor Beginn der Arbeiten die Baustelle im Bereich, in welchem die Natursteine verlegt werden, von Schutt und sonstigen Gegenständen gesäubert sein. Ferner muss der Untergrund für das Anbringen der Platten so beschaffen sein, dass die Versetz- oder Verlegearbeit ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Unterkonstruktionen, die direkt mit dem Erdreich in Verbindung stehen, müssen vor Anbringen der Platten so isoliert werden, dass keinerlei Feuchtigkeit an die verlegten Platten durchdringen kann.
(4) Der Premiumstone-Vertragslieferant behält sich vor, bereits bei Auftragsannahme Vorauszahlungen bis zur Höhe von einem Drittel der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Weitere Zahlungen sind entsprechend dem Baufortschritt aufgrund der eingereichten Zwischenrechnungen zu leisten.
(5) Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge ist der Premiumstone-Vertragslieferant zu keiner weiteren Leistung verpflichtet.
(6) Fertig gestellte Treppenanlagen, Bodenbeläge und dergleichen dürfen durch den Kunden, andere Handwerker oder Dritte erst benutzt werden, wenn diese Leistungen abgenommen und durch den Premiumstone-Vertragslieferant zur Benutzung freigegeben werden. Werden die Leistungen vorzeitig benutzt, so gelten sie mit dem Augenblick der ersten Benutzung als abgenommen. Für Schäden, die daraus entstehen, haftet der Premiumstone-Vertragslieferant nicht.

Sollte eine oder mehrere dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand liegen am Sitz von Premiumstone.

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